Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Musicalgruppe Just For Fun Neumarkt e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neumarkt i. d. OPf.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Förderung musikalisch und schauspielerisch begabter Kinder und Erwachsener.
  2. Dabei verfolgt der Verein auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch gesanglich und schauspielerische Auftritte (Musicals) und durch Ermöglichung generationsübergreifender Kommunikation.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neumarkt unter der Nummer VR 610 eingetragen.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
  1. Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
  3. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  4. Über den Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand.
  5. Die Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  6. Eine Mitgliedschaft im Verein berechtigt nicht zur Mitwirkung an den aufzuführenden Musikstücken. Diese Entscheidung behält sich Regie und musikalische Leitung vor und wird für jedes Stück neu bestimmt.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Auschluss und durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung erfolgen.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  4. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrags in Verzug befindet (vereinfachter Ausschluss).

IN DIESEM FALL ERFOLGT DER AUSSCHLUSS - wenn der Jahresbeitrag drei Monate nach Fälligkeit nicht bezahlt ist und
- auch nach schriftlicher Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach
Absendung der Mahnung voll entrichtet wurde.

In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes sofort bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
  2. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§§ 9, 10)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 11-15)
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht
Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 5000,00 € belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.
§ 12 Form der Berufung
Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.
§ 13 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung
  1. Beschlussfähig ist jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  3. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen und "Nein-Stimmen" werden nicht addiert).
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 14 Beurkundung
  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  2. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Protokolle einzusehen.
§ 15 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die "Elterninitiative krebskranker Kinder e.V.".

 

Neumarkt i. d. OPf., den 10. Februar 2007

 

Bankverbindung: Raiffeisenbank Neumarkt BLZ: 76069553  Kto-Nr: 1164279

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